SATZUNG

DES VEREINS ZUR BEWEGUNGSFÖRDERUNG

UND PSYCHOMOTORIK E.V. MARBURG

 

§ 1    Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

1.1   Der am 22. Oktober 1984 gegründete Verein zur Bewegungsförderung und Psychomotorik e.V. Marburg hat seinen Sitz in Marburg.

1.2   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.3   Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Marburg eingetragen.

§ 2    Vereinszweck

2.1   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung    1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

2.2   Der Zweck des Vereins ist, Kinder, insbesondere bewegungsauffällige Kinder, Jugendliche und Erwachsene durch geeignete Angebote in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu fördern.

2.3   Dies bedeutet:

-  Motivation für Bewegung, Spiel und Sport als Freude und sinnvolle Betätigung in jedem Lebensalter zu vermitteln.

-  Durch präventive und rehabilitative Angebote die Gesundheit im umfassenden Sinn zu fördern.

-  Kommunikation und Interaktion zwischen den Mitgliedern des Vereins, insbesondere zwischen den Mitgliedern der im Verein betreuten Gruppen zu fördern.

-  Gemeinsame Aktivitäten von bewegungsauffälligen und nicht beeinträchtigten Menschen im Sinne integrativer Erziehung zu intensivieren und zu fördern.

-  Beeinträchtigungen des Bewegungsverhaltens durch entsprechende Angebote auszugleichen.

-  Feinmotorische, insbesondere handmotorische und schreibmotorische Schwierigkeiten durch gezielte Lernangebote mit der Zeit auszugleichen.

-  Sowie Folge- und Begleiterscheinungen dieser Bewegungsstörungen wie Sprachauffälligkeiten, Wahrnehmungs-, Lern- und Verhaltensstörungen durch spezielle Angebote günstig zu beeinflussen.

2.4   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Einrichtung und Durchführung von dezentralen und wohnortnahen ambulanten Fördergruppen in Marburg und im Landkreis Marburg/Biedenkopf

2.5   Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch Fortbildungsveranstaltungen

§ 3    Selbstlosigkeit

3.1   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3.3   Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

3.4   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Mitgliedschaft

4.1   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

4.2   Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden sowie Ehrenmitgliedern.

4.3   Ordentliche Mitglieder sind: Kinder bzw. deren Erziehungsberechtigte, Jugendliche und Erwachsene, die unmittelbar im Sinne des Vereinszwecks gefördert werden sowie die Förderfachkräfte.

4.4   Fördernde Mitglieder sind solche, die selbst nicht unmittelbar gefördert werden, aber die Interessen des Vereins durch einen regelmäßigen Geldbeitrag oder durch konkrete Mitarbeit unterstützen.

4.5   Personen, die sich in besonderem Maße um die Arbeit des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von den Beiträgen für den Verein befreit.

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1   Alle Mitglieder unterliegen der Vereinssatzung und verpflichten sich zur Mitarbeit und zur Erfüllung aller Aufgaben aus dieser Mitgliedschaft.

5.2   Ordentliche volljährige Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder unter 18 Jahren und deren Erziehungsberechtigte besitzen zusammen nur eine Stimme.

5.3   Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.

5.4   Gewählt werden können ordentliche volljährige Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 6    Beginn und Ende der Mitgliedschaft

6.1   Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.

6.2   Die Aufnahme erfolgt durch Zustimmung des Vorstandes.

6.3   Die Mitgliedschaft endet:

a)     durch Austritt

b)     durch Ausschluss

c)     durch Tod

d)     bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

6.4    Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen und wird zum Ende des laufenden Quartals wirksam. Die Kündigung muss dem Vorstand mindestens einen Monat vor Quartalsende vorliegen.

6.5    Der Ausschluss erfolgt:

a)      wenn das Mitglied vorsätzlich oder beharrlich den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandelt;

b)      wenn das Mitglied mehr als sechs Monate mit seiner Zahlungsverpflichtung im Rückstand ist (siehe § 7.4).

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegebenwerden.

6.6     Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

6.7     Mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle Rechte des Mitglieds. Das ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglied bleibt dem Verein für alle noch bestehenden Verpflichtungen haftbar.

§ 7      Beiträge

7.1     Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge. Die Höhe und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

7.2     Der Jahresmitgliedsbeitrag ist quartalsweise im ersten Monat des Quartals zu leisten. Der Quartalsbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Quartals eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird.

7.4     Bei Beitragsrückständen von mehr als drei Monaten ergeht eine schriftliche Mahnung. Wird eine

Zahlung nicht innerhalb von sechs Wochen geleistet, kann der Beitrag mittels Postauftrag auf Kosten des säumigen Mitglieds eingezogen werden. Bei sechsmonatigem Säumnis kann der Ausschluss erfolgen. Der Ausschluss befreit nicht von der Nachentrichtungspflicht der rückständigen Beiträge.

7.5      Bei Ehepartnern von Mitgliedern und Geschwisterkindern wird ein reduzierter Beitrag erhoben. Verlässt der zuerst eingetragene Ehepartner bzw. das zuerst eingetragene Geschwisterkind den Verein, wird vom folgenden Quartal an der volle Beitrag fällig.

§ 8      Vereinsvermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Überschüsse aus Vereinsveranstaltungen werden dem Vereinsvermögen zugerechnet. Von dem Vereinsvermögen werden alle Ausgaben und Anschaffungen bestritten.

§ 9      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)      der Vorstand

b)      der erweiterte Vorstand

c)      die Mitgliederversammlung

§ 10    Der Vorstand

10.1    Der Vorstand besteht aus drei Personen:

a)      dem 1 .Vorsitzenden

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem Kassierer (der zugleich Schriftführer ist).

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt und Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

10.2   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied einzeln, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; die Wahl erfolgt auf Antrag geheim. Die Annahme der Wahl durch die Gewählten kann nach Abschluss der Gesamtwahl erfolgen.

10.3   Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

10.4   Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal sowie bei Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

10.5   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie werden protokolliert und vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 11    Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand fachlich in seiner Arbeit. Er besteht aus dem Jugendwart, Referent für Öffentlichkeitsarbeit, Referent für Elternberatung. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben beratende Funktion und nehmen an den Vorstandssitzungen teil. Der Vorstand kann weitere Referenten berufen.

§ 12    Die Mitgliederversammlung

12.1   Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

12.2   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

12.3   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt auf unserer Homepage www.psychomotorik-marburg.de im 4.Quartal eines jeden Jahres unter Wahrung einer Frist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

12.4   Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
a)       Mitgliedsbeiträge

b)       Satzungsänderungen c)Auflösung des Vereins

12.5   Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

12.6   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

12.7    Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und von dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 13    Verschiedenes

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. Der Verein ist Mitglied im:

a)      Landessportbund e.V.

b)      Hessischen Behinderten Sportverband

c)      Aktionskreis Psychomotorik e.V.

d)      Paritätischen Wohlfahrtsverband (Landesverband Hessen)

§ 14    Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dazu sind der Einladung zur Mitgliederversammlung der alte und neue Satzungstext beizufügen.

§ 15    Auflösung des Vereins

15.1   Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

15.2   Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an "Der Paritätische Wohlfahrtsverband", Landesverband Hessen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Diese von der Mitgliederversammlung am 24.11.2016 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.